Meta siegt vor EuG

Freshfields fügt EU-Kommission erste Niederlage bei DMA-Einstufung zu

Das Gericht der Europäischen Union hat erstmals eine Entscheidung der EU-Kommission unter dem Digital Markets Act (DMA) für nichtig erklärt. Die Einstufung von Facebook Marketplace als zentralen Plattformdienst ist annuliert. Dass der Meta-Konzern mit seiner Klage durchdrang, ist auch ein großer Erfolg für Freshfields.

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Das Urteil zieht über den Einzelfall hinaus die Blicke der Kartellrechts-Community auf sich (Az. T-1078/23). Bisher galt die Brüsseler Praxis, große digitale Plattformen als sogenannte Gatekeeper zu benennen und damit besonderen Verhaltenspflichten zu unterwerfen – die sogenannte Designation –, als nahezu unangreifbar.

Auch Apple und TikTok streiten mit der EU-Kommission

Auch andere Gatekeeper klagen gegen ihre DMA-Einstufung. Bereits 2024 hat das EuG die Klage von Bytedance gegen die Einstufung von TikTok als Gatekeeper abgewiesen (Az. T‑1077/23). Apple klagt sogar gegen drei DMA-Festlegungen, hier gibt es noch keine Entscheidung (Az. T‑1079/23, T‑1080/23, T‑214/24). Aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung – es geht immer um die Geschäftsmodelle der Tech-Konzerne – gilt es als ausgemacht, dass sämtliche Fälle letztlich vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden müssen.

Seit dem Inkrafttreten des DMA im November 2022 und seiner Anwendung ab Mai 2023 hatte die Kommission im September 2023 sechs Gatekeeper – Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft – mit zunächst 22 zentralen Plattformdiensten benannt. Die Liste wurde später unter anderem um Apples iPadOS und Booking.com erweitert. Aktuell sind 23 Dienste designiert.

Definiere „Gatekeeper“

Der DMA arbeitet dabei mit einem Vermutungsmechanismus: Erreicht eine Plattform bestimmte Schwellenwerte – etwa mehr als 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 jährliche gewerbliche Nutzer in der EU –, wird automatisch vermutet, dass sie ein wichtiges Zugangstor zwischen Unternehmen und Verbrauchern darstellt und damit als Gatekeeper gilt. Die betroffenen Unternehmen können diese Vermutung zwar widerlegen, müssen dafür aber „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ das Gegenteil belegen – eine Hürde, die das EuG bislang konsequent hochgehalten hat.

Mit dem Marketplace-Urteil zieht das Gericht nun erstmals eine Linie und stellt klar: Auch wenn der DMA mit solchen Vermutungen arbeitet, muss die Kommission die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sauber prüfen und nachvollziehbar begründen, warum sie zu welchem Ergebnis kommt.

Anpassungen in letzter Minute

Im Kern wirft das Gericht der Kommission einen Rechts- und Begründungsmangel vor. Brüssel habe es versäumt, konkret zu analysieren, wie sich Änderungen, die Meta vor der Entscheidung an Marketplace vorgenommen hatte, auf die Einstufung auswirken. Diese Änderungen zielten gezielt darauf ab, die gewerbliche Nutzung von Marketplace zu unterbinden – und damit die zentrale Voraussetzung für eine Einstufung als Online-Vermittlungsdienst entfallen zu lassen, nämlich dass die Plattform Unternehmen ermöglicht, Waren und Dienstleistungen an Verbraucher anzubieten.

Entscheidend war eine technische Anpassung, die Meta zum 31. Juli 2023 vorgenommen hatte: Nutzer konnten danach nur noch maximal 20 Inserate pro Kategorie und Monat einstellen, in den Kategorien Fahrzeuge, Auto-Teile sowie Immobilien sogar nur fünf. Damit fiel niemand mehr unter den von der Kommission selbst herangezogenen Maßstab zur Identifikation gewerblicher Nutzer – die sogenannten „power sellers“ (Vielanbieter mit hohem Inserate-Aufkommen).

Die Kommission behandelte diese Änderungen im angefochtenen Beschluss jedoch lediglich als „zukünftige Beschränkungen, die Meta gerade umsetzt“ – obwohl sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Kraft waren.

Teilsieg für die Kommission

Das Gericht stellte außerdem klar: Die Kommission hatte den falschen Zeitrahmen angelegt. Zwar werden die Schwellenwerte des DMA rückblickend über die letzten drei Geschäftsjahre geprüft. Bei der Frage, ob ein Dienst seiner Art nach überhaupt unter eine der DMA-Kategorien fällt, gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit eines EU-Akts nach der Lage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist – also unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, die der Kommission bei ihrer Entscheidung vorlagen.

Nicht durchsetzen konnte sich Meta hingegen bei Facebook Messenger. Das Urteil befasst sich darüber hinaus mit neuartigen Fragen zur Behandlung integrierter Dienste unter dem DMA bei der Bewertung von Facebook Messenger, dessen Einstufung als zentraler Plattformdienst vom Gericht bestätigt wurde. Damit klärt das EuG zugleich die Grenzen zwischen sozialen Netzwerken und Messaging-Diensten – ein Thema mit erheblicher Folgewirkung für andere Gatekeeper, die ähnlich verschachtelte Plattform-Ökosysteme betreiben.

Musterfall für DMA-Streitigkeiten

Bemerkenswert ist der prozessuale Hintergrund: Die Kommission hatte den Marketplace-Teil ihrer Entscheidung bereits am 23. April 2025 selbst aufgehoben, nachdem Meta weitere Maßnahmen ergriffen hatte. Das Gericht bejahte gleichwohl ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis – die Aufhebung wirke nur für die Zukunft, eine Nichtigerklärung dagegen rückwirkend und sei Grundlage möglicher Schadensersatzansprüche.

Damit steht das Urteil exemplarisch für die Spannungsfelder, die der DMA als Instrument zur Bändigung digitaler Marktmacht erzeugt: Die Kommission verfügt über erhebliche Sanktionsdrohungen – bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes, bei Wiederholung bis zu 20 Prozent, dazu strukturelle Auflagen bis hin zu Veräußerungsverpflichtungen. Gleichzeitig zeigt das Verfahren, dass die gerichtliche Kontrolle funktioniert, wenn methodische Schwächen vorliegen.

Das Urteil dürfte die Benennungspraxis der Kommission methodisch disziplinieren, ohne den DMA als Regulierungsinstrument zu schwächen. Für andere Gatekeeper – insbesondere mit Blick auf integrierte Dienste, deren Abgrenzung das Gericht bei Messenger erstmals adressiert hat – liefert die Entscheidung eine wertvolle Auslegungshilfe. Für die wettbewerbs- und regulierungsrechtliche Beratungspraxis markiert der Fall den ersten erfolgreich gerichtlich verteidigten DMA-Sachverhalt – ein Referenzmandat, das die Spielregeln für künftige Auseinandersetzungen vor dem EuG und perspektivisch dem EuGH mitprägen wird.

Die Vertreter im Überblick

Thomas Lübbig

Vertreter Meta
Inhouse Recht: Tim Lamb (Vice President und Head of EMEA Competition and Regulation), Anatole Hutin (Associate General Counsel, EMEA Competition and Regulation).
Freshfields: Sharon Malhi, James Aitken (beide London), Alvaro Pliego Selie (Amsterdam), Thomas Janssens, Aaron Green, Tone Oeyen (alle Brüssel), Thomas Lübbig (Berlin); Associates: Ole Schley (Düsseldorf), Saif Gilani (London), Conor Leavy (Brüssel; alle Kartellrecht)
Brick Court Chambers (London): David Bailey KC, Daniel Jowell KC

Hintergrund: Freshfields vertritt Meta seit Beginn der DMA-Designierungen im Jahr 2023. Auch Apple lässt sich in Sachen DMA von Freshfields vertreten. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in den Büros in London und Brüssel, allerdings spielten der Berliner of Counsel Dr. Thomas Lübbig und der Düsseldorfer Principal Associate Ole Schley wichtige Rollen.

In deutschen Marktmachtverfahren vor dem Bundeskartellamt setzt Meta vorwiegend auf Gleiss Lutz. Bei datenschutzrechtlichen Bezügen ist häufig WilmerHale im Lead. Auch Latham & Watkins ist an einem großen Verfahren beteiligt.

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