Juve Plus BGH-Urteil

Gleiss-Mandantin Apple muss in den sauren Apfel beißen

Der US-Technologiekonzern Apple gilt als Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Zu diesem Schluss ist heute der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gekommen. Damit geben die Richter grünes Licht für eine strengere Kontrolle durch das Bundeskartellamt.

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Seit einer Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Januar 2021 kann das Kartellamt um einiges strenger gegen große Digitalkonzerne vorgehen, die über Grenzen zwischen verschiedenen Marktbereichen hinweg für den Wettbewerb relevant sind. Möglich macht dies ihre Einstufung als Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“. Bislang hat das Bundeskartellamt auf der Grundlage von Paragraf 19a insgesamt fünf marktmächtige Silicon-Valley-Konzerne als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft: den Google-Konzern Alphabet, den Facebook-Konzern Meta, Apple, Amazon und Microsoft.

Mit dem heutigen Urteil des BGH ist nun auch der letzte Feststellungsbeschluss rechtskräftig (Az. KVB 61/23). Damit ist es schon das zweite Mal, dass sich die Richter in dieser Sache auf die Seite des Kartellamts stellen. Neben Apple hatte auch Amazon gegen die Entscheidung der Wettbewerbshüter Beschwerde eingelegt, musste im April vergangenen Jahres jedoch eine Niederlage einstecken.

Kritisch sieht der BGH im Fall von Apple vor allem dessen App-Stores. Über diese habe der Konzern tiefe Einblicke in wettbewerbsrelevante Daten wie etwa das Nutzungsverhalten und könne seine eigenen Produkte dementsprechend überarbeiten.

Weg frei für mehr Regulierung

Das Urteil gibt dem Bundeskartellamt nun Rückenwind, um die Marktmacht von Apple mittels besonderer Befugnisse einzudämmen. So kann die Bonner Behörde dem Unternehmen zum Beispiel verbieten, eigene Angebote auf Apple-Geräten zu bevorzugen oder es dazu zwingen, bestimmte Daten herauszurücken und bestimmte Praktiken zu unterlassen.

Konkret nimmt das Amt derzeit Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps unter die Lupe. Denn während Nutzerinnen und Nutzer bei der Verwendung von Drittanbieter-Apps dem Tracking, also dem Sammeln und Verfolgen ihrer Nutzerdaten, explizit zustimmen müssen, gilt dies bei den Apple-eigenen Apps nicht. In einer Pressemitteilung im Februar bezeichnete das Amt diese Praxis als „wettbewerblich problematisch“ und prüft nun, ob Apple hierdurch bevorzugt oder andere Unternehmen behindert werden. In einem Statement des Amts heißt es als Reaktion auf das heutige Urteil: „Unsere bereits laufende Prüfung von Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps steht dadurch auf einem soliden Fundament.“ Man arbeite weiter mit Hochdruck an diesem und weiteren Fällen gegen die großen Internetkonzerne, so Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Die Vertreter im Überblick

Ines Bodenstein

Vertreter Bundeskartellamt
Inhouse (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter Prozessabteilung)

Vertreter Apple
Gleiss Lutz: Dr. Christian von Köckritz (Brüssel), Dr. Ines Bodenstein (beide Kartellrecht), Prof. Dr. Michael Uechtritz (beide Stuttgart; Verfassungsrecht)
Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff (Vorsitzender Richter), Dr. Stefanie Roloff, Dr. Ulrike Picker, Dr. Ulrike Holzinger, Dr. Mathias Kochendörfer

Hintergrund: Alle Vertreter sind aus dem Markt bekannt.

Gleiss Lutz berät den iPhone-Hersteller schon seit mehreren Jahren umfassend im deutschen und teilweise europäischen Kartellrecht. Seit Juni 2021 steht ein Team um den Brüsseler Kartellrechtspartner von Köckritz dem Unternehmen auch im 19a-Verfahren gegenüber dem Bundeskartellamt zur Seite. Neben von Köckritz war ursprünglich auch der frühere Praxisgruppenleiter Dr. Ingo Brinker auf dem Mandat tätig, der im April jedoch in das Düsseldorfer Büro von White & Case wechselte. Ebenso wie von Köckritz verfügt auch Counsel Bodenstein über langjährige Erfahrung in Kartellverfahren zur Marktmacht von Digitalkonzernen. Dieses Know-how macht sie aktuell zu einer der aussichtsreichsten Kandidatinnen für einen BGH-Anwaltstitel.

Thomas Winter

Nicht ohne meinen (BGH-)Anwalt

Wie gefragt renommierte BGH-Vertreter sind, zeigt sich auch in der Causa Apple: Denn obwohl Kartellverwaltungsverfahren vor dem BGH auch ohne BGH-Anwälte verhandelt werden können, zog Apple in dieser Angelegenheit den erfahrenen BGH-Vertreter Dr. Thomas Winter hinzu. Er zählt zu den renommiertesten Anwälten für Kartellfragen und stand in der Vergangenheit unter anderem an der Seite von Daimler, als der BGH sein erstes Urteil im Lkw-Kartell fällte. Seit der Trennung von Rohnke Winter Ende 2023 agiert Winter als Einzelanwalt in Karlsruhe.

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