Tech-Konzerne wie Meta, Google und Microsoft transportieren mit ihren Onlinediensten wie Facebook, Instagram und Whatsapp große Datenmengen in der Infrastruktur, die unter anderem die Deutsche Telekom bereitstellt. Für die Bereitstellung dieser Infrastruktur bekämen die Netzbetreiber gerne eine Vergütung, ‚Fair Share‘ nennen sie die Debatte, die auch politisch geführt wird.
Meta ist in diesem Streit ein Sonderfall. Der Facebook-Mutterkonzern hatte die Deutsche Telekom auf der Grundlage eines Vertrags jahrelang für den Datentransport bezahlt – anderen Netzbetreibern wie Vodafone bezahlte die Facebook-Mutter nichts. 2021 stellte Meta diese Zahlungen ein. Einem IT-Nachrichtenportal zufolge soll Meta vor der Kündigung einen Preisnachlass von 40 Prozent verlangt, die Telekom jedoch maximal 16 Prozent geboten haben. Nachdem die Verhandlungen gescheitert waren, zog die Telekom vor Gericht. Die Daten übermittelte sie weiter.
Telekom frohlockt
In der ersten Instanz urteilten die Richter, dass die US-Technologiefirma dem deutschen Netzbetreiber rund 20 Millionen Euro für offenstehende Rechnungen zahlen muss (Az. 33 O 178/23). Die Klage habe „vollumfänglich Erfolg“ gehabt, so eine Gerichtssprecherin nach dem Urteil.
Der finanzielle Betrag, den der Milliardenkonzern Telekom einfordert, spielt in der juristischen Auseinandersetzung nur eine Nebenrolle. Viel wichtiger ist dem Dax-Konzern die gerichtliche Feststellung, dass der Netzbetreiber einen grundsätzlichen Zahlungsanspruch hat. „Es zeigt, dass Netzbetreiber in Europa sehr wohl eine Bezahlung von großen Internetkonzernen für den Datentransport verlangen dürfen“, sagte eine Telekom-Sprecherin und maß dem Richterspruch eine Signalwirkung bei.
Einzelfall oder grundsätzlicher Vergütungsanspruch
Meta sieht das freilich anders. Der Konzern teilte mit, dass er die Forderungen der Telekom weiterhin für haltlos halte und alle rechtlichen Schritte prüfe. Beobachter gehen davon aus, dass Meta in Berufung geht und der Fall schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird.
Dort könnte dann auch die zentrale Frage nach dem grundsätzlichen Vergütungsanspruch ein Thema werden: Ist es technisch betrachtet wirklich eine Form der aktiven Infrastrukturnutzung durch Meta oder muss der Vorgang möglicherweise als abrechnungsfreies Senden von Daten, IP-Peering genannt, definiert werden. Aus Sicht der Kammer sei das unerheblich, so das Gericht in einer Mitteilung. Maßgeblich sei, dass „die Datenversendung in derselben Weise wie vor der Kündigung“ erfolgt sei.
Fair-Share-Debatte wieder präsent
Das Urteil betrifft zwar nur den Einzelfall, könnte aber der im größeren Rahmen auch politisch geführten Diskussion Auftrieb geben, dass Technologieunternehmen ihren ‚fairen Anteil‘ (fair share) an den Kosten für die Bereitstellung von Übertragungsnetzen übernehmen sollten. Für so eine Zahlungsverpflichtung setzen sich die europäischen Telekommunikationskonzerne seit Langem ein.
Die Netzbetreiber verweisen auf die hohen Kosten ihrer Übertragungsnetze, mit deren Nutzung die ‚Big Techs‘ ihre Geschäfte machten und dabei viel Geld verdienten, ohne davon etwas abzugeben. Die US-Technologieriesen argumentieren hingegen, dass die Nachfrage von Privatleuten nach Internetverträgen nur ihretwegen so hoch sei und davon auch die Netzbetreiber profitierten. Die großen amerikanischen Technologiefirmen wollen sich finanziell nicht in die Pflicht nehmen lassen. Und die europäische Politik hat die heimischen Telekommunikationskonzerne in der Fair-Share-Debatte bislang nicht entschieden unterstützt.
Vertreter Deutsche Telekom
Clifford Chance (Düsseldorf): Marc Besen, Dr. Ulrich Pfeffer, Dr. Joachim Schütze (alle Kartellrecht), Dr. Stefan Lohn, Michael Kremer (Litigation); Associates: Marion Meier (Kartellrecht), Maximilian Sondermann (Litigation) – aus dem Markt bekannt
Vertreter Meta
Hengeler Mueller (Berlin): Prof. Dr. Wolfgang Spoerr (Öffentliches Wirtschaftsrecht/Telekommunikation), Dr. Tobias Schubert (Kartellrecht/Telekommunikation) – aus dem Markt bekannt
Landgericht Köln, 33. Zivilkammer
Dirk Büch (vorsitzender Richter), Dr. Sebastian Neurauter, Mia Alikhah (beide Richter)
Hintergrund: Der Konflikt mit den Tech-Konzernen um Entgelte für die Netznutzung hat regulatorische, kartellrechtliche und auch politische Facetten. Der Vertragskündigung durch Meta begegnete die Telekom mit einer kartellrechtlichen Klage.
Im Kartellrecht arbeitet die Deutsche Telekom regelmäßig mit Clifford Chance zusammen. Die Beziehung liegt maßgeblich bei Partner Schütze, der zuletzt etwa erfolgreich für die Genehmigung eines Joint Ventures mit Vodafone, Orange und Telefónica vor der EU-Kommission stritt. Nach JUVE-Informationen war im IP-Peering-Streit mit Meta Partner Besen sowie Counsel Pfeffer im Einsatz. Besen leitet die weltweite Kartellrechtspraxis der Magic-Circle-Kanzlei.
Hengeler erstmals für Meta
Meta mandatierte für den Streit erstmals ein Regulierungsteam von Hengeler Mueller und setzte damit nicht unmittelbar auf Kartellrechtler. Neben dem Regulierungsexperten Spoerr gehört nach JUVE-Informationen Counsel Schubert zum Team, der in technisch geprägten Sektoren unter anderem auch kartellrechtliche Themen bearbeitet. Beide Anwälte stehen darüber hinaus allerdings für ihre Erfahrung in Rechtsgebieten wie Urheberrecht, IT-Recht sowie im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, die sie insbesondere auch im regulierten Telekommunikationssektor anwenden. (mit Material von dpa)