Vor einer Woche hatte der BGH entschieden, dass Kunden sich bei Klagen gegen Audi, anders als bei VW selbst, nicht auf sittenwidrige Schädigung berufen können. In einem weiteren gerade entschiedenen Fall hatte ein VW-Kunde geklagt, weil auch das Software-Update von VW für betroffene Dieselmodelle eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Damit war er vor dem Landgericht Kaiserslautern und dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken gescheitert. Das OLG hatte keine Revision zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun zurückgewiesen.
So weit, so normal, denn die meisten Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Das Ungewöhnliche in diesem Fall: Der Senat hat seine Ablehnung ausführlicher begründet, als er müsste – und diese Begründung sofort auch als Pressemitteilung veröffentlicht. Kernbotschaft: VW haftet nicht für das Software-Update. Selbst wenn das damit verbundene sogenannte Thermofenster sich als unzulässig herausstellen sollte, sei das nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu werten. Damit entfällt auch die wichtigste Begründung für Schadensersatzansprüche.
Indem der BGH quasi urteilt ohne ein offizielles Urteil zu fällen, wiederholt sich unter umgekehrten Vorzeichen eine Konstellation, die es im Dieselskandal schon einmal gab. Anfangs nämlich war es der VW-Konzern, der sich immer wieder im letzten Moment mit Klägern verglichen – und so eine Entscheidung des BGH hinausgezögert hat. Vor zwei Jahren wurde es den Richtern zu bunt: Sie teilten zu einem Fall, der ihnen kurz vor der Verhandlung mal wieder vom Tisch gezogen wurde, einfach trotzdem mit, wie sie die Sache sehen. Das Mittel ihrer Wahl war ein ausführlicher Hinweisbeschluss des für Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats.
Während VW viele Verfahren mit Vergleichen beenden konnte, bevor dann im Mai 2020 doch der BGH erstmals einen Fall entschied, ist es andersherum komplizierter: Die Kläger bekommen Fälle ja nicht mit Vergleichen vom Tisch, wenn die Beklagten keinen Vergleich wollen, sondern ein höchstrichterliches Urteil. Die Klägerkanzleien müssen also selbst dafür sorgen, dass es sich für ihre Mandanten lohnt, die Revision zurückzunehmen – zum Beispiel, indem sie ihnen die Fälle quasi abkaufen. Nach dem Motto: Lieber Mandant, du klagst auf 10.000 Euro – hier, du bekommst das Geld (oder vielleicht sogar ein bisschen mehr) direkt von uns und gehst nach Hause, den Rest lass mal unsere Sorge sein.
Wie es in den konkreten Fällen zurückgenommener Revisionen gegen Daimler und VW genau war – rund ein halbes Dutzend in den vergangenen Monaten – lässt sich kaum ermitteln. Revisionsrücknahmen müssen gegenüber dem BGH nicht begründet werden. Die Klägerkanzlei Von Rueden etwa, die im Dezember eine Revision gegen Daimler zurückgezogen hatte, weist eine JUVE-Anfrage dazu zurück – die Angelegenheit sei vertraulich.
Zwar ist davon auszugehen, dass Mandanten, die ihre Revision zurückziehen, eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben. Allerdings: „Es gibt eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, die Umstände einer Einigung offenzulegen“, betont Klaus Heiermann, der dem Vorstand der ARAG-Holding angehört. Der Rechtsschutzversicherer finanziert nach seinen Angaben 26.000 Dieselfälle.
Die Rechtsschutzversicherer, die insgesamt bereits mehr als 800 Millionen Euro für Dieselverfahren bezahlt haben, sind also stark an Klarheit interessiert. Darin werden sie von den Herstellern bestärkt. Aus deren Sicht ist es so: Solange der BGH nicht abschließend geklärt hat, ob sich aus dem Software-Update Schadensersatzansprüche ableiten lassen, können Klägerkanzleien immer neue Mandanten gewinnen. Deshalb setzen die Kanzleien alles daran, eine BGH-Entscheidung hinauszuzögern. Denn solange die Rechtslage unklar ist, müssen in der Regel auch die Rechtsschutzversicherer die Klagen finanzieren. Nur bei „mangelnder Erfolgsaussicht“ sind sie nicht eintrittspflichtig. Im Internet werben viele Klägerkanzleien aggressiv damit, dass rechtsschutzversicherte Dieselkäufer nichts zu verlieren, aber viel zu gewinnen haben – die Versicherung zahlt alles.
Hiltrud Werner, die im VW-Vorstand das Rechtsressort verantwortet, lässt sich mit diesem Vorwurf zitieren: „Wir sehen, dass sich in Deutschland eine Klageindustrie entwickelt hat, der es nicht mehr um die rechtliche Klärung für ihre Mandanten geht, sondern um die eigenen Gebühren.“ Die Angesprochenen weisen das freilich weit von sich. Sie werfen ihrerseits den Herstellern eine heuchlerische Kampagne vor, mit der sie von der eigenen Schuld ablenken und Klägervertreter als unseriös abqualifizieren wollen.
Sie begründen die Rücknahme von Revisionen – wenn sie sie denn begründen – mit den besten Interessen ihrer Mandanten. Philipp Caba, Anwalt bei der Klägerkanzlei Gansel, hat einen kritischen Artikel in der FAZ, in dem es um Vorwürfe wegen zurückgezogener Revisionen ging, öffentlich beantwortet: „Wäre das Verfahren weitergelaufen, hätte der BGH über einen Sachverhalt und Prozessstoff entschieden, der schon einige Zeit zurückliegt und daher die neusten Erkenntnisse des Abgasbetruges noch gar nicht berücksichtigen kann.“
Ähnlich argumentiert Rogert & Ulbrich, die den Kläger im Fall der aktuell zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde als Instanzkanzlei vertreten hatte. Auf JUVE-Anfrage heißt es, die Kanzlei habe bisher erst eine Revision zurückgenommen. „Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Bundesgerichtshof eine solche Fallkonstellation zwischenzeitlich bereits entschieden hatte.“ Dem Mandanten hätte diese Entscheidung also schlicht nichts gebracht. „In einem solchen Fall ist es dann weder zweckdienlich noch kostenökonomisch aus anwaltlicher Sicht dem Mandanten zu raten, das Verfahren zu Ende zu führen. Als wir die Revision eingereicht hatten, hatte es diese Entscheidung noch nicht gegeben. Das Verfahren hatte sich also zwischenzeitlich schlicht überholt.“
Rogert & Ulbrich scheue keine Entscheidung des BGH – „Solange Sie auch einen Mehrwert bringt.“ Nur sei auch das aktuell per Zurückweisungsbeschluss entschiedene Verfahren eben eines, in dem entscheidende Sachverhalte in den Vorinstanzen noch gar nicht vorgetragen werden konnten, da sie erst später ans Licht kamen. Der Rückruf des VW Eos durch das Kraftfahrtbundesamt trotz Software-Update im September 2020 sei das gewesen, oder neue Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen den früheren Audi Chef Rupert Stadler. „Der BGH entschied am Donnerstag insoweit – salopp gesagt – in einem Verfahren, das Schnee von gestern ist“, heißt es in einem Statement der Kanzlei.
Dabei holen sie weit aus: Es gibt sogar einen Befangenheitsantrag der Kanzlei Gansel gegen den VI. Zivilsenat, der sich vor allem gegen dessen Vorsitzenden Stephan Seiters richtet. Dieser ist im Mai 2019 an die Spitze des Senats gerückt, in einer Phase, als mehrere Dieselkläger vor den Oberlandesgerichten erfolgreich gewesen seien. Gansel-Anwalt Caba betont, anschließend habe Seiters „mit seinen Entscheidungen dafür gesorgt, dass sich jede Verzögerung eines Dieselverfahrens zu Gunsten des Schädigers – also des Herstellers – auswirkt“. Im Übrigen stamme Seiters wie VW aus Niedersachsen.
Wer klingt überzeugender in diesem Streit: die Autohersteller oder die Klägerkanzleien? Ein erfahrener BGH-Anwalt, der mit den aktuellen Thermofenster-Verfahren nichts zu tun hat, schätzt die Situation auf JUVE-Anfrage so ein: Wirklich beweisen könne keine Seite ihren Standpunkt so einfach. Zu dem Argument, es gehe beim Hinauszögern eines BGH-Urteils darum, dass die Rechtsschutzversicherer möglichst lange zahlen, sagt er: „Es kann sein, dass das eine Rolle spielt. Andererseits wundern wir BGH-Anwälte uns oft, was diese Versicherer so alles decken – immer wieder kommen hier Fälle an, die völlig ausweglos sind, weil der Drops seit Jahren gelutscht ist.“
Zu dem Argument, die Revisionen seien aus lauteren prozesstaktischen Gründen zurückgenommen worden, weil sich seit dem OLG-Urteil neue Erkenntnisse ergeben haben, sagt der BGH-Anwalt: „Das gibt es schon immer mal, dass man sagt: Hier ist aus einem größeren Komplex zufällig ein Fall als erstes beim BGH gelandet, bei dem der Sachvortrag in der Instanz nicht optimal war, also nehmen wir den mal von der Rolle.“ Allerdings: „Es sieht sehr komisch aus, dass das mehrere Kanzleien in so kurzer Zeit so machen. Da wirkt es schon eher vorgeschoben. Und ich kann verstehen, dass der Verdacht aufkommt: Da nehmen die Klägerkanzleien eigenes Geld in die Hand, um ihren Mandanten die Ansprüche abzukaufen und die Verfahren zu beenden, damit die Party weitergeht.“
Dass der Streit so oder so noch lange nicht vorbei ist, steht fest. Der BGH hat mit seinem jüngsten Beschluss nicht gesagt, dass das Thermofenster zulässig ist. Nur sittenwidrige Schädigung wird verneint, so dass es keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller gibt. Klägervertreter geben auch hier die Hoffnung nicht auf: Sobald es gelinge, VW eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes nachzuweisen, müsse man wieder von verwerflichem Handeln ausgehen. Und selbst wenn das nicht gelingt: Bei Ansprüchen gegen Händler braucht es keinen Vorsatz, da stützen sich Klagen auf einen Mangel – und dazu sagt der aktuelle BGH-Beschluss nichts.
Vertreter Volkswagen
Dr. Reiner Hall (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Freshfields Bruckhaus Deringer: Dr. Patrick Schroeder (Hamburg), Dr. Martina de Lind van Wijngaarden (Frankfurt), Dr. Moritz Becker (Düsseldorf; alle Federführung); Associates: Tobias André, Dr. Maximilian Menn, Mia Ufer, Eike Matthes (alle Frankfurt), Lara Friederichs, Kristina Weiler, Dr. Marcus Lerch (alle Hamburg), Dr. Stephan Hillenbrand (München), Konstantin Kohlmann, Dr. Nicolas Rücker, Nils-Johannes Wernitzki (alle Konfliktlösung; alle Düsseldorf)
Posser Spieth Wolfers & Partners (Berlin): Dr. Benedikt Wolfers, Dr. Burkhard Wollenschläger (beide Öffentliches Recht)
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Stephan Seiters (Vorsitzender Richter)