Juve Plus Gewinnabschöpfung

Staat kassiert erstmals Amazon-Gewinne nach Kartellverstoß

Erstmals hat das Kartellamt von der 2023 verschärften Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Kartellverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen. 59 Millionen Euro soll Hengeler-Mandantin Amazon zahlen – und zudem seine Preiskontrolle deutlich einschränken. Der Fall wird vor dem Bundesgerichtshof landen.

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Das Bundeskartellamt untersagt Amazon die Preiskontrolle bei Marketplace-Händlern. Die Behörde sieht in der bisherigen Praxis einen Missbrauch der Marktmacht. Amazon darf künftig die Preise von Dritthändlern auf seiner Plattform nicht mehr beeinflussen – außer in Ausnahmefällen wie Preiswucher.

Das Problem: Amazon konkurriert auf der eigenen Plattform direkt mit den Händlern. Bisher wurden Angebote mit zu hohen Preisen aus der Buy Box entfernt oder ganz ausgeblendet. Kartellamtspräsident Andreas Mundt kritisiert, dass Amazon damit das Preisniveau nach eigenen Vorstellungen lenke. Händler könnten ihre Kosten nicht mehr decken und würden verdrängt.

Kartellamt bemängelt Intransparenz bei Preiskontrolle

Erstmals nutzte das Bundeskartellamt die reformierte Möglichkeit zur Vorteilsabschöpfung. Amazon muss rund 59 Millionen Euro zahlen. Amazon kontrolliert laut Kartellamt mit amazon.de rund 60 Prozent des deutschen Online-Warenhandels. Etwa 60 Prozent der verkauften Waren stammen von unabhängigen Dritthändlern, nicht von Amazons Eigenhandel. Die Händler tragen ihr wirtschaftliches Risiko selbst und verantworten ihre Preise eigenständig.

Das Kartellamt bemängelt auch die Intransparenz der Preiskontrollmechanismen. Händler wissen nicht, nach welchen Regeln Preisgrenzen entstehen oder wann ihre Angebote unsichtbar werden. Das Amt verweist auf Alternativen: Amazon könnte stattdessen Gebühren und Provisionen senken, um niedrige Preise zu fördern.

Die Entscheidung stützt sich auf die Digitalvorschriften des Paragrafen 19a im deutschen Kartellgesetz (GWB) sowie allgemeine Missbrauchsregeln. Eingeleitet hatte das Kartellamt das nun abgeschlossene Verfahren Ende 2022. Im Juni 2025 übersandte die Behörde ihre Beschwerdepunkte an Amazon. Zu den Ermittlungen gehörte auch eine umfangreiche Befragung von Händlern auf dem Amazon Marketplace.

Endspiel vor dem BGH

Das Amt hat das Verfahren nach eigenen Angaben eng mit der EU-Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung des Digital Markets Act zuständig ist. Außerdem stimmte sich das Kartellamt mit der Bundesnetzagentur bezüglich der Transparenzanforderungen ab, da diese für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist nicht bestandskräftig. Amazon hat bereits Rechtsmittel angekündigt – der Fall wird also vor dem Bundesgerichtshof landen. Der US-Konzern weist die Vorwürfe zurück: Die Entscheidung beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts. Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger betonte in einer Stellungnahme: „Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.“

Auch Verbraucher verklagen Amazon auf Gewinnabschöpfung

Seit einigen Monaten gibt es auch eine große Zivilklage, die auf Gewinnabschöpfung im Zusammenhang mit mutmaßlich unzulässigen Amazon-Geschäftspraktiken abzielt: Die Verbraucherzentrale Sachsen fordert, Gewinne in Höhe von geschätzt 1,8 Milliarden Euro vom US-Konzern Amazon einzuziehen. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich um das bundesweit erste Verfahren dieser Art.

Die Klage wurde Ende November 2025 beim Landgericht München I eingereicht (Az. 33 O 14966/25). Sie richtet sich gegen Amazons Einführung von Werbung bei Prime Video im Februar 2024. Kunden mussten seitdem zusätzlich 2,99 Euro monatlich zahlen, um den Streamingdienst weiterhin ohne Werbung nutzen zu können. Die Verbraucherschützer sehen darin einen Rechtsverstoß.

Thorsten Mäger

Vertreter Amazon
Hengeler Mueller (Düsseldorf): Dr. Thorsten Mäger, Dr. Philipp Neideck, Sebastian Dworschak (alle Kartellrecht) – aus dem Markt bekannt

Bundeskartellamt, 2. Beschlussabteilung
Julia Topel (Vorsitzende)

Hintergrund: Amazon setzt im Kartellrecht regelmäßig auf Hengeler. Früher begleitete ein Team um Mäger den Konzern etwa zum deutschen Teil der EU-Verfahren zu Hörbüchern und E-Books, abgeschlossen 2017. Auch das Verfahren des Amtes zur Einstufung von Amazon als Plattform von „überragender marktübergreifender Bedeutung“ gemäß Paragraf 19a GWB führte Hengeler. Neben Mäger treten immer mehr der 2023 zum Partner ernannte Neideck sowie Dworschak, Partner seit 2025, in den Vordergrund.

Auch auf europäischer Ebene ist Hengeler für Amazon im Einsatz. Dr. Albrecht Conrad aus der Technologie-Praxis der Kanzlei berät den Konzern etwa bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Digital Service Act (DSA) der EU und die Einstufung als VLOP (Very Large Online Platform). 

Die Gewinnabschöpfungsklage vor dem LG München wegen Preiserhöhungen bei Amazon Prime hat keine kartellrechtlichen Bezüge – hier setzt der Konzern auf ein Litigation-Team um den Frankfurter White & Case-Partner Markus Langen. Die Verbraucherzentrale Sachsen wird als Klägerin vertreten von Hausfeld. Finanziert wird die Klage von dem Prozessfinanzierer Burford, der im Erfolgsfall 30 Prozent der eingeklagten Summe erhält.

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