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Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine Onlineplattform im Sinne des ‚Gesetzes über digitale Dienste‘, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten Partnerprogramms vertreiben. Beim Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst (‚Zalando Retail‘) trifft diese Einstufung nach Einschätzung der Richter hingegen nicht zu (Rechtssache T-348/23).