Wenn Parteien darüber streiten, ob wegen geschlechtsdiskriminierender Vergütung ein höheres Entgelt zu zahlen ist, wird das Vergleichsentgelt − das sogenannte Median-Entgelt − dagegen gehalten. Dieses muss der Arbeitgeber nach den Regeln des Entgelttransparenzgesetzes ermitteln und das Gehalt eines entsprechenden männlichen Angestellten preisgeben. Auf diesen Auskunftsanspruch hatte die Klägerin, Abteilungsleiterin der VGH Landschaftlichen Brandkasse Hannover, als erstes gepocht.
Anschließend hatte sie auch auf Zahlung der Differenz geklagt. In ihrem Fall lag das Vergleichsentgelt ihrer männlichen Kollegen sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage höher.
Unterschiedliches Gehalt, unterschiedliche Meinungen
Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich zu ihrer Klage entschieden: Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Klage im August 2019 ab (Az. 5 Sa 196/19). Nach dem Urteil der Bundesrichter wird das Landesarbeitsgericht nun umgekehrt prüfen müssen, ob die Brandkasse Hannover eine Diskriminierung widerlegen kann.
Die Brandkasse wiederum argumentiert, dass Gehälterdifferenzen bei den Abteilungsleitern auch auf die unterschiedliche Dauer der Betriebszugehörigkeit, die abweichende Dauer der Funktionsausübung, etwaige frühere Tarifgruppen und die Gehälter früherer Arbeitgeber zurückzuführen seien.
Nach Meinung des kommissarischen Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erleichtert das höchstrichterliche Urteil zukünftig juristische Verfahren bei Entgeltdiskriminierung. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kehre sich die Beweislast um, weil Arbeitgeber nachweisen müssten, nicht zu diskriminieren. Betroffene hätten es in der Vergangenheit schwer gehabt, gegen eine schlechtere Bezahlung wegen ihres Geschlechts vorzugehen.
Vertreterin Klägerin G.
Hentschel (Göttingen): Jan Scholand
Vertreterin Landschaftliche Brandkasse Hannover
Mathias Busch (Hannover): Mathias Busch
Bundesarbeitsgericht, 8. Senat
Prof. Dr. Anja Schlewing (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Die Frage, inwieweit nach dem Entgelttransparenzgesetz ein individueller Schadensersatz geltend gemacht werden kann, wird in juristischen Fachkreisen immer wieder heiß diskutiert. Das abschließende Urteil liegt den Beteiligten jedoch noch nicht vor.
Auf beiden Seiten der Streitparteien stehen kleine, auf das Arbeitsrecht spezialisierte Einheiten, die durch alle Instanzen an der Seite ihrer Mandanten standen.
Arbeitnehmervertreter Scholand, der die Klägerin vertritt, ist bereits seit 20 Jahren im Geschäft und arbeitet seit sieben Jahren eng mit Johannes Hentschel, dem Gründer der gleichnamigen Göttinger Sozietät, zusammen. Die arbeitsrechtlichen Schadensersatzverfahren wegen Gehaltsdiskriminierungen, insbesondere bei Führungskräften, zählen zu ihren Schwerpunkten.
Aufseiten der Brandkasse steht eine Hannoveraner Kanzlei, die seit 35 Jahren auf die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in ihrer Region spezialisiert ist, sowohl aus der Privatwirtschaft als auch der öffentlichen Hand. Der federführende Anwalt Busch ist den Anwälten von Hentschel in den vergangenen Jahren auch in anderen Verfahren begegnet.
Die vorsitzende BAG-Richterin Schlewing arbeitet seit 2007 bereits am Bundesgericht und übernahm 2015 den Vorsitz des 8. Senats. Dieser Senat ist primär zuständig für Schadensersatzfragen. (mit Material von dpa)