Das Bundeskartellamt hat Check24 zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln im Energiebereich verpflichtet. Das Energievergleichsportal hinderte Energieversorger vertraglich daran, ihre Strom- und Gastarife über andere Portale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über Check24. Diese sogenannten Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln behindern nach Ansicht des Amtes den Wettbewerb zwischen Vergleichsportalen und anderen Vertriebswegen.
Tausche Verfahrenseinstellung gegen Zusagen
Check24 hat sich nun verpflichtet, solche Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Auch das ‚Dimming‘ – eine schlechtere Platzierung von Tarifen wegen fehlender Preisparität – ist unzulässig. Kartellamtspräsident Andreas Mundt betonte, dass Vergleichsportale zwar grundsätzlich wettbewerbsfördernd wirken, aber auch der Wettbewerb zwischen den Portalen funktionieren müsse. Die Verpflichtungszusage ermöglichte eine schnelle Beendigung der Praxis ohne langwieriges Verfahren.
Die Ermittlungen von Mundts Behörde begannen im Juli 2025. Check24 dominiert laut Kartellamt den deutschen Markt für Online-Energievermittlung erheblich: Rund 57 Prozent aller Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen kommen demnach über Onlinevermittlungsdienste zustande, davon entfielen etwa 60 bis 70 Prozent auf Check24. Das Portal ist damit laut Kartellamt für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal zur Neukundengewinnung.
Bestpreisklauseln können Preise verschlechtern
Das Geschäftsmodell funktioniert so: Verbraucher können Tarife kostenfrei vergleichen und Verträge direkt abschließen. Die Energieversorger zahlen Check24 eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. Mundt warnte, dass Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck abschwächen und es Check24 ermöglichen würden, Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen. Er kündigte eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung bei Preisparitätsvorgaben an und empfahl Vermittlungsdiensten, ihre Vertragsbedingungen sorgfältig zu überprüfen.
Verivox, der Hauptkonkurrent von Check24 unter den Vergleichsportalen, verzichtet bereits seit 2015 auf Bestpreisklauseln. Die Klauseln sind immer wieder Gegenstand von kartellrechtlichen Streitigkeiten. Am bekanntesten ist der Fall des Buchungsportals Booking.com, dem der Bundesgerichtshof 2021 die Verwendung der Klauseln untersagte (Az. KVR 54/20). Dem Essenslieferdienst Lieferando hingegen genehmigte das Kartellamt 2023 die Nutzung von Bestpreisklauseln.
Schadensersatzklagen sind möglich – aber schwierig
Den Fall Check24 können beide Seiten, das Unternehmen und das Amt, als Erfolg verbuchen: Check24 hat sich ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang erspart, das ein Uphill-Battle geworden wäre, nachdem die Hauptkonkurrentin bereits vor zehn Jahren den Klauseln entsagt hatte. Die Verpflichtungszusagen und die Mitteilung des Amtes enthalten keine Feststellung von kartellrechtlichem Fehlverhalten – Schadensersatzkläger hätten es also schwerer vor Zivilgerichten als etwa Kläger im Fall Girocard. Auch dieser endete 2015 mit Verpflichtungszusagen und ohne Bußgeld – allerdings lieferte damals der Beschluss des Kartellamts so viele Argumente für Kläger, dass der Fall bis heute die Gerichte beschäftigt.
Aus Sicht des Kartellamts ist das Check24-Verfahren ebenfalls ein Erfolg, denn man hat eine Verhaltensänderung erreicht, ohne in jahrelangen Ermittlungen einen Verstoß hieb-, stich- und gerichtsfest nachweisen zu müssen.
Vertreter Check24
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Christian Steinle; Associate: Dr. Laurette Muchow (beide Kartellrecht)
Bundeskartellamt, 8. Beschlussabteilung
Arno Rasek (Vorsitzender), Jutta Knebel (Fallbearbeiterin), Christiane Schmücker
Hintergrund: Check24 hat mit Steinle einen Anwalt gewählt, der zu den erfahrensten Spezialisten in kartellrechtlichen Streitigkeiten rund um Bestpreisklauseln zählt. Mit Dr. Ingo Brinker (heute Partner bei White & Case) und Dr. Ines Bodenstein (seit 2025 BGH-Anwältin) vertrat er jahrelang Booking.com im Kampf um deren Bestpreisklauseln. Auch für Lieferando waren Steinle und Bodenstein im Einsatz.
Arno Rasek hatte beim Kartellamt erst wenige Monate vor Beginn des Check24-Verfahrens den Vorsitz der 8. Beschlussabteilung übernommen, die unter anderem für die Energiebranche zuständig ist. Raseks Vorgänger Christian Ewald leitet mittlerweile die 5. Beschlussabteilung, die unter anderem für Maschinenbau und Stahlindustrie zuständig ist.