Verfahren

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Für außenstehende Aktionäre kann bei dauerhaft defizitären Gesellschaften, die einen Gewinnabführungsvertrag mit einem anderen Unternehmen haben, ein Ausgleich von 0 Euro (Nullausgleich) festgelegt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Februar in einer Auseinandersetzung zwischen der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (Bogestra). Geklagt hatte die Metropol als Minderheitsaktionärin der seit längerem defizitär arbeitenden Straßenbahngesellschaft, weil sie einen zwischen Bogestra und deren Mehrheitsaktionärin abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag für nichtig erklären lassen wollte. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

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Der 'Spiegel' darf nicht aus presserechtlichen Informationsschreiben einer Anwaltskanzlei zitieren. Dies entschied das Berliner Kammergericht im Januar. Geklagt hatte die Berliner Anwaltssozietät Hertin gegen Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG. Dieser hatte in einer Ausgabe des 'Spiegels' vom September 2004 einen Artikel zum Thema Pressefreiheit veröffentlicht, in dem unter anderem über den ehemaligen SPD-Generalsekretär Klaus Uwe Benneter berichtet wurde. In diesem Zusammenhang zitierte das Magazin wörtlich Passagen aus einem anwaltlichen Informationsschreiben von Hertin, die als Vertreterin der früheren Kanzlei Benneters benannt wurde. Obwohl Hertin in dem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass daraus nicht veröffentlicht werden darf, machte der 'Spiegel' das Schreiben zum Gegenstand seiner Berichterstattung. Die Berliner Kanzlei sah sich dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

  Juve Plus Kreditfinanzierte "Schrottimmobilien"

Anleger, die mittels Bankkredit in wertlose geschlossene Immobilienfonds investiert haben, können den Kreditvertrag in den meisten Fällen nicht auflösen. Darlehensverträge bleiben sogar dann wirksam, wenn die Anlagevermittler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben. Dies hat der elfte Senat des BGH entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Klagen von vier Anlegern ab.

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Eine Gemeinde muss nicht dulden, dass auf der bislang von ihrer Feuerwehr benutzten Homepage Erotik-Dienste angeboten werden. Mit der Bestätigung einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht München I der Gemeinde Fehrbellin Recht gegeben. Diese hatte ihre Internet-Domain www.feuerwehr-fehrbellin.de versehentlich freigegeben. Die Münchner Universal Boards GmbH hatte darauf hin die Domain mit ihrem Angebot Domain-Engel übernommen und auf der Seite unter anderem Werbung für die Homepage "gratis-sex.ag" geschaltet.

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Der Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG und der darauf basierende Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung sind nichtig. Der Zwickauer Automobilzulieferer ist seit 2002 insolvent. Das Oberlandesgericht Dresden wies Mitte Februar die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Das Landgericht hatte auf eine Klage des Sachsenring-Insolvenzverwalters Dr. Christoph Junker hin die Nichtigkeit festgestellt und damit begründet, dass Scheinrechnungen in Millionenhöhe vorgelegt worden waren. Berufungskläger war die AG selbst, als Streitverkündete waren dem Verfahren die WP-Gesellschaft Ernst & Young sowie drei frühere Vorstände der Sachsenring, Ulf und Ernst Wilhelm Rittinghaus sowie Jürgen Rabe beigetreten.

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Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt muss den Prüfbericht über die Jüdische Gemeinde in Halle nicht widerrufen. Die Gemeinde hatte vor dem Verwaltungsgericht Dessau darauf geklagt, dass mehrere Äußerungen in dem Bericht widerrufen würden. Zudem wollte sie die Feststellung, dass der Rechnungshof seine Prüfung nicht auf den Zeitraum 1999 bis 2001 hätte erstrecken dürfen. Der Bericht hatte unter anderem den Umgang der Gemeinde mit staatlichen Zuwendungen kritisiert. Das Gericht entschied nun, dass die Feststellungen durch die Befugnisse des Rechnungshofes gedeckt seien und auch nicht in das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht eingreifen. Ebenso sei der Rechnungshof berechtigt gewesen, seine Prüfung auch auf den umstrittenen Zeitraum zu erstrecken.

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Tchibo hat wegen eines Verkaufsverbots von Taschenlampen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Hamburger Kaffeeriese hatte von der US-amerikanischen Mag Instruments Inc. eine Summe von 1,6 Millionen Euro gefordert. Der BGH wies Ende letzten Jahres die von Tchibo eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ab und beendete damit einen 13 Jahre dauernden Rechtsstreit. Die jetzige Entscheidung geht auf eine Auseinandersetzung zurück, die im Herbst 1993 zwischen Eduscho (ab 2000 mit Tchibo verschmolzen) und Mag ihren Anfgang nahm: Mag erwirkte damals eine einstweilige Verfügung vor dem LG München, die Eduscho den Vertrieb einer Aluminium-Taschenlampe (genannt Topshop-Lampe) verbot. Der Grund: Die Topshop-Lampe ähnelte zu sehr der typischen Maglite Taschenlampe.

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Die Stadt Dresden muss im Jahr 1925 ausgegebene Golddollar-Anleihen nicht bedienen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die heutige Landeshauptstadt weder mit der damaligen Stadt Dresden identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Zudem sei es wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich, Rechte aus den Wertpapieren geltend zu machen. Geklagt hatte der im US-Staat Washington lebende Roman Kutsky, der aber offenbar nur einer von vielen Wertpapierinhabern ist.

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Teilt eine Versicherung einem Versicherungsnehmer das Schlussgewinnguthaben mit, ist dies nicht als abstraktes Schuldversprechen zu werten. Dies entschied das Landgericht Frankfurt zugunsten der Hannoverschen Lebensversicherung. Ein Versicherungsnehmer hatte geklagt, nachdem die Hannoversche ihm eine Gutschrift auf den Schlussgewinn mitgeteilt hatte, dies aber nicht als abstraktes Schuldversprechen ansehen wollte.

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Der Squeeze-out der Restaktionäre der Holsten-Brauerei AG nach der Übernahme durch Carlsberg vor zwei Jahren hat eine weitere Hürde genommen. Das Landgericht Hamburg hat im Januar die Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom Januar 2005 abgewiesen. Das Urteil war bei Redaktionsschluss allerdings noch nicht rechtskräftig, neun der ursprünglich elf Kläger legten Berufung ein. Zu den Klägern gehören neben Privatpersonen und der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. auch die OCP Obay Capital Pool GmbH, die Protagon Capital GmbH und die Carthago Value Invest AG. (Christoph Tillmanns)

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Der österreichische Weinkorkenhersteller Anton Volpini de Maestri Verpackungs GmbH und das deutsche Vertriebsunternehmen Bramlage Kork GmbH verletzen das Patent und das Gebrauchsmuster auf Weinkorken aus Kunststoff. Das entschied das Landgericht Düsseldorf und gab damit der Patentverletzungsklage der zur US-amerikanischen Noël Group gehörenden Nomacorc LLC überwiegend statt. Die Richter sahen in dem Angebot und Vertrieb der Weinstopfen durch die Beklagten eine Verletzung des patentgeschützten Herstellungsverfahrens und des Gebrauchsmusters von Nomacorc gegeben. Den Antrag der Klägerin, die Herstellung der Weinstopfen in Deutschland zu untersagen, wies das Gericht jedoch ab. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.