Juve Plus Leitsatz zur Organhaftung

Sernetz und von Plehwe erstreiten wichtiges BGH-Urteil zum Besonderen Vertreter

Der Gelatinehersteller Gelita kassierte beim Bundesgerichtshof einen Dämpfer: Die Schadensersatzklage gegen den Besonderen Vertreter muss zurück zum Oberlandesgericht. Der BGH stärkt damit die Rolle des Besonderen Vertreters.

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Dr. Nobert Knüppel, früher Managing-Partner der Düsseldorfer Kanzlei Marccus, agierte nach einem Hauptversammlungsbeschluss im Jahr 2015 als gewählter Besonderer Vertreter bei Gelita. Er sollte Ersatzansprüche gegen zwei Aktionäre und Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat geltend machen. Der Vorwurf: Dividenden wurden zu Unrecht ausgeschüttet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte jedoch im Frühjahr 2018 entschieden, dass Knüppel gar nicht berechtigt war, Organhaftungsverfahren gegen Gelitas Gremienmitglieder oder Aktionäre zu führen. Denn bei seiner Bestellung als Aktionärsvertreter seien zu viele Themen gebündelt worden. Damit habe die Hauptversammlung ihre Kompetenz überschritten.

Knüppel legte daraufhin sein Amt nieder. Die von ihm engagierte Kanzlei Marccus aber hatte noch offene Honorarforderungen, die sie bei Gelita einklagte. Das Unternehmen wiederum wollte Knüppel über eine Drittwiderklage für Anwalts- und Gerichtskosten in Anspruch nehmen.

BGH stärkt Besonderen Vertreter

Damit hatte Gelita zunächst das Landgericht Heidelberg überzeugt und in Teilen auch die Richter am OLG Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) aber kam nun zu dem Schluss: Auch bei nichtiger Bestellung eines Besonderen Vertreters greifen die sogenannten Grundsätze des fehlerhaften Organs – sprich: alle Rechtshandlungen, die dieses Organmitglied bis zu seiner Abberufung vorgenommen hat, sind wirksam, auch wenn sich später dessen Bestellung als nichtig erweist. Somit sei hier auch die Mandatierung externer Berater gedeckt.

Der BGH machte zugleich deutlich, dass der Vorstand des beklagten Unternehmens das Amt des Besonderen Vertreters nicht einseitig beenden kann. Auch sei die Klageerhebung durch den Besonderen Vertreter nur dann pflichtwidrig gewesen, wenn das Verfahren völlig aussichtslos sei. Eine Klage, die nur als risikoreich einzustufen wäre, dürfe der Aktionärsvertreter hingegen einleiten, sofern die Hauptversammlung ihn damit beauftrage. Mit diesen Hinweisen verwiesen die Richter des gesellschaftsrechtlichen Senats den Fall zurück zum OLG (Az. II ZR 221/21).

Mit dem Leitsatzurteil, das nun publik wurde, stärkte der Bundesgerichtshof erneut die Rolle des Besonderen Vertreters. Vor zwei Jahren bestätigten die obersten Richter bereits, dass ein Besonderer Vertreter qua Amt selbstständig Anwaltskanzleien beauftragen und auf Rechnung des Unternehmens bezahlen darf.

Thomas von Plehwe

Vertreter Dr. Norbert Knüppel /Kanzlei Marccus
Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Sernetz Schäfer (München): Dr. Fabian Dietz-Vellmer (Federführung)

Vertreter Gelita
Dr. Reiner Hall (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Gabriele Roßkopf (Federführung), Dr. Thorsten Gayk (Hamburg), Dr. Johannes Culmann (alle Gesellschaftsrecht)

Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat
Manfred Born (Vorsitzender Richter), Barbara Grüneberg, Volker Sander, Dr. Dirk von Selle, Elke Adams

Fabian Dietz-Vellmer

Hintergrund: Sernetz Schäfer-Partner Dietz-Vellmer hatte Knüppel als Besonderen Vertreter in den Vorinstanzen vertreten und arbeitete hier erstmals mit BGH-Anwalt von Plehwe zusammen. Nach JUVE-Informationen ging es zurück auf einen Kontakt des Mandanten, wobei von Plehwe schon in anderen Streitkomplexen mit aktienrechtlichen Fragen zum Besonderen Vertreter befasst war, z.B. bei der IFA-Touristik-Entscheidung im Jahr 2020.

Christof Bremer

Die Kanzlei Marccus Partners hatte in der Honorarfrage in den vorigen Instanzen selbst ihre Interessen verteidigt. Die Federführung hatte Partner Dr. Christof Bremer übernommen, der später mit Knüppel 2021 zur Sozietät DWF Germany gewechselt war. Bremer entschied sich vor vier Monaten wiederum, sich der Corporate-Praxis von Deloitte Legal anzuschließen. Knüppel hingegen hatte sich soweit bekannt schon im Frühjahr 2023 nach seinem 70. Geburtstag aus der anwaltlichen Beratung zurückgezogen.

Gelita hatte gleich zwei Besondere Vertreter

Reiner Hall

Das erste BGH-Urteil 2022, das Aktionärsvertretern eine Honorarhoheit zubilligte, hatte Ego Humrich Wyen erstritten unter Mithilfe des BGH-Anwalts Dr. Thomas Winter. Die Münchner Boutique war vom anderen Besonderen Vertreter Gelitas, dem Stuttgarter Corporate-Litigator Prof. Dr. Matthias Schüppen mandatiert worden.

Bei Gelita ist Dr. Lars Kogel als Global Vice President Legal, Compliance & Risk Management für die Koordination der Rechtsgeschäfte zuständig. Reiner Hall vertrat schon in vorigen BGH-Verfahren das Heidelberger Unternehmen, das ansonsten schon seit vielen Jahren von Gleiss Lutz begleitet wird.

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