Das Urteil (Az. 6 U 172/20) beendet einen seit 2018 ausgetragenen Rechtsstreit, nach zwischenzeitlicher Vorlage vor dem Bundesgerichtshof. Es stärkt die Position der Arbeitgeberseite, denn diese kann sich auch nach Jahren noch von einer Vergütungsformel verabschieden, die weit über die Vorgaben des Gesetzes hinausgeht. Das mittelhessische Familienunternehmen Kettenbach, eine Spezialistin für chemische Dentalmaterialien, erhielt mit seiner Auffassung Recht, die eine „in erheblichem Maße unbillige Vergütungsvereinbarung“ als gegeben ansah, von der die Arbeitgeberin ab einem bestimmten Zeitpunkt Abstand genommen hatte.
Das Unternehmen legte durch detaillierte Berechnung dar, dass es seinem Arbeitnehmer seit 2012 für die Erfindung regelmäßig Zahlungen geleistet habe, die mehr als 100 Prozent über die nach dem Gesetz fällige Vergütung hinausgingen. Ab 2017 hatte Kettenbach den Erfinder auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen honoriert. Darin enthalten war nun auch ein sogenannter ‚Anteilsfaktor‘ – zu Recht. Dieser berücksichtigt den Anteil des Unternehmens an der Erfindung, etwa beim verwendeten Material. Der Arbeitnehmer hatte die Fortdauer der alten Vergütung bis zum Ende der Schutzrechte 2035 und entsprechende Nachzahlungen ab 2017 verlangt.
Darüber hinaus verneinte das OLG das Vorliegen einer „betrieblichen Übung“. Damit ist im Arbeitsrecht eine regelmäßige, gleichförmige und vorbehaltlose Wiederholung bestimmter freiwilliger Leistungen gemeint. Typische Beispiele sind jährliche Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld. Daraus kann sich ein Rechtsanspruch ergeben. Das gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Die aber bietet das Arbeitnehmererfindungsgesetz, so der BGH in seinem zwischenzeitlichen Berufungsurteil vom November 2024 (Az. X ZR 37/22).
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Kettenbach
Mennemeyer & Rädler (Karlsruhe): Dr. Peter Rädler (BGH-Vertretung)
Osborne Clarke (Köln): Dr. Andrea Schmoll (Federführung), Dr. Jonas Völkel (beide IP)
Vertreter Arbeitnehmer
Von Plehwe (Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung)
Stark Legal (Frankfurt): Ilyas Güclü (Gewerblicher Rechtsschutz)
OLG Frankfurt, 6. Zivilkammer
Dr. Arne Hasse (Vorsitzender Richter), Dr. Nicola-Kirsten La Corte, Dr. Hellen Hetterich
Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
Dr. Klaus Bacher (Vorsitzender Richter), Dr. Hermann Deichfuß, Dr. Nina Marx, Dr. Patricia Rombach, Dr. Renata von Pückler
Hintergrund: Die Arbeitgeberin setzte vor dem BGH auf Rädler, der wie Co-Partner Dr. Siegfried Mennemeyer regelmäßig in Verfahren vor dem X. Zivilsenat auftritt. Neben Rechtsstreitigkeiten im Patent- und Gebrauchsmusterrecht liegt ein weiterer Schwerpunkt hier beim Reise- und Fluggastrecht.
In der Instanz war Osborne Clarke unter der Federführung von Schmoll im Mandat für Kettenbach. Schmoll berät langjährig zum geistigen Eigentumsrecht und leitet den deutschen Lifescience & Healthcare-Sektor der Kanzlei, in der sie zudem als Co-Chair der Global Lifesciences & Healthcare-Gruppe fungiert.
Dem Kläger stand vor dem BGH von Plehwe zur Seite. Er ist oft in Verfahren zum Gewerblichen Rechtschutz sowie zum Urheber- und Medienrecht tätig. Vor dem OLG stand dem Erfinder dem Vernehmen nach zuletzt Güclü von der Koblenzer Sozietät Stark Legal zur Seite. Die Einheit fokussiert sich auf IT-Recht, Arbeitsrecht und Markenrecht.