Verfahren

  Juve Plus Siemens

Im Ermittlungsverfahren gegen gegenwärtige und ehemalige Siemens-Mitarbeiter wegen Untreue wirft die Staatsanwaltschaft München den Beschuldigten inzwischen bandenmäßiges Handeln vor. Seit einer groß angelegten Durchsuchung der Konzerngeschäftsräume Mitte November ermittelten die Behörden fast täglich neue Beschuldigte, darunter auch mehrere leitende Mitarbeiter. Presseberichten zufolge haben einige bereits umfangreiche Angaben gemacht, sechs sitzen in Untersuchungshaft.

  Juve Plus Mannesmann-Prozess

Das Landgericht Düsseldorf hat das Verfahren gegen alle Angeklagten des Mannes-Prozesses gestern vorläufig gegen Geldauflagen eingestellt. Die Taten seien bereits vor sechs Jahren begangen worden und umstrittene Fragen seien in einem angemessenen Zeitraum nicht zu klären. Die Staatsanwaltschaft hatte in der vergangenen Woche unmittelbar nach dem Antrag Josef Ackermanns einer solchen Vorgehensweise zugestimmt.

  Juve Plus Mittler in Memphis´

Auf den ersten Blick sieht es überraschend aus: Ein Münchner Arbeitsrechtler und ein Kartellrechtler aus Brüssel sind maßgeblich an einem komplexen Fall in den USA beteiligt - genauer gesagt in Memphis, Tennessee. Bei genauerem Hinsehen verwundert es aber nicht mehr, denn bei dem Arbeitsrechtler handelt es sich um den Gleiss Lutz-Partner Dr. Burkhard Göpfert, der schon häufiger deutsche Mandanten gegen in den USA erhobene Klagen vertreten hat. Zusammen mit seinem Kartellrechtspartner Dr. Ulrich Soltész ist er seit Anfang 2005 für den Kupferproduktehersteller Wieland-Werke AG tätig. Das Ulmer Unternehmen sah sich nämlich im Anschluss an ein von der EU-Kommission verhängtes Kartellbußgeld über einige Millionen Euro einer noch erheblich höheren Schadensersatzklage in den USA gegenüber. Als jetzt mit dem District Court in Memphis ein angesehenes Gericht die Klage abwies, war die Erleichterung bei allen Beteiligten groß.

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Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die Rundfunkanstalten für die erneute Verwendung von Beiträgen an ihre freien Mitarbeiter zahlen, sind kein Arbeitslohn. Sie sind damit nicht lohnsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof in München im Juli entschieden. Der WDR hatte seinen freien Mitarbeitern Wiederholungshonorare für die erneute Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen bezahlt. Beim Weiterverkauf von Beiträgen zahlte der Sender Erlösbeteiligungen. Die Entgelte wurden unabhängig von der Einkunftsart ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt.

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Der Ausbau des Frankfurter Flughafens kann weitergehen. Die Celanese-Tochter Ticona ist vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof mit einer Klage gescheitert, die sich gegen den Ausbau der neuen Nordwest-Landebahn richtete. Die geplante Landebahn könnte bis auf 400 Meter an ein Ticona-Werk heranrücken, in dem Kunststoffe auf Basis explosiven Methanols hergestellt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte deshalb angekündigt, dem Unternehmen weitere Schutzvorkehrungen in Hinblick auf einen potenziellen Störfall nach einem Flugzeugabsturz aufzuerlegen. Gegen diese mit hohen Kosten verbundenen Auflagen wollte sich Ticona schützen und berief sich auf die Seveso II-Richtlinie, die einen Abstand zwischen Verkehrswegen und Störfallanlagen fordert.

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Die Warema Renkhoff GmbH erhält von der Cervos Enterprises Ltd. die Rechte an der Internet-Domain warema.eu zugesprochen. Das ist das Ergebnis eines Schiedsverfahrens vor dem ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht).

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Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau Gmb (Deges) muss zwei Aufträge zum Ausbau der Autobahn A 38 bis Mitte November vergeben. Das entschied das OLG Naumburg und beendete damit einen anderthalbjährigen Vergabestreit. Bieter sind Heilit + Woerner Bau GmbH sowie die Reinhold Meister GmbH. Sollte die Deges die Frist nicht einhalten, droht ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von einer halben Million Euro. In zwei Verfahren vor dem OLG ging es um die Frage, ob die Deges als öffentliche Auftraggeberin die beiden 2005 gestarteten Vergaben im März 2006 aufheben durfte.

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Der Verlag Gruner + Jahr (G+J) darf weiterhin die deutsche Ausgabe der Zeitschrift 'National Geographic' herausgeben. Der Kartellsenat des BGH entschied, dass der Lizenzvertrag zwischen der National Geographic Society und dem Hamburger Verlag sowie dem spanischen Verlagshaus RBA kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss ist und damit nicht der Fusionskontrolle unterliegt. Mit dieser Entscheidung hob der BGH ein Verbot des Bundeskartellamts vom August 2004 auf. Die Kontroll-Behörde hatte argumentiert, dass es sich bei dem 1999 geschlossenen Vertrag um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss handele, weil G+J durch die Lizenz ein Marktpotential erwerbe, das die beherrschende Stellung des Verlags bei den populären Wissensmagazinen verstärke. Auf die Beschwerde der Unternehmen hob jedoch im Juni 2006 das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsverfügung auf.

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Mit gebrauchten Lizenzen von Softwareprogrammen darf künftig nicht gehandelt werden. Dies hat das OLG München entschieden und damit die einstweilige Verfügung des Landgerichts München vom Januar gegen den Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft bestätigt. Usedsoft hatte Softwarelizenzen der Firma Oracle vor allem Kunden angeboten, die bereits Lizenzen des Softwareanbietes besaßen und die Software an weiteren Arbeitsplätzen nutzen wollten. Dabei handelte es sich um Lizenzen, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht.

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Das Nachrichtenmagazin ‚Spiegel’ darf die Kölner Verlegerfamilie Neven DuMont nicht mehr als Profiteur so genannter ‚Arisierungen’ während der Nazizeit bezeichnen. Das Landgericht (LG) Köln untersagte dem Magazin die Wiederholung dieser Aussage sowie weiterer Aussagen aus einem Artikel „Klüngeln im Krieg“. Darin hielt der ‚Spiegel’ der Verlegerfamilie, die unter anderem den ‚Kölner Stadt-Anzeiger’ und den ‚Express’ herausgibt, beispielsweise vor, in der Zeit des Nationalsozalismus vom Kauf dreier Grundstücke aus jüdischem Besitz profitiert zu haben. „Schleuderpreis“ und „Schnäppchen“ waren die Worte, die das Magazin in dem Zusammenhang gebrauchte. Ferner entschied das LG, dass das Nachrichtenmagazin die Anschuldigungen widerrufen müsse.

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Die Deutsche Börse muss ihre Börsenordnung überarbeiten. Die bisherige widerspricht in Teilen dem Börsengesetz. Der hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte Ende September die betreffenden Bestimmungen für unwirksam. Die Renell Wertpapierhandelsbank, eine an der Börse zugelassene Betreuerin von Orderbüchern (Skontroführerin), hatte gegen die seit Juli 2005 geltende Neuordnung des Präsenzhandels ein Normenkontrollverfahren angestrengt, weil sie diese für „willkürlich und sachwidrig“ hielt. Nach den damals geltenden Kriterien – Marktanteil und Leistungsmessung – hatte Renell kein Betreuungsmandat erhalten.