Verfahren

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Genussscheingläubiger haben kein Recht auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Nach Ansicht der Richter ist das Schuldverschreibungsgesetz nicht auf Genussscheine anwendbar, die am Bilanzverlust teilnehmen. Der Hintergrund: Noch im Herbst 2005 hatte die AHBR, die in den vergangenen Jahren durch Zinsspekulationen in Schieflage geraten war, einen kleinen Gewinn prognostiziert. Der US-Investor Lonestar hatte die sanierungsbedürftige AHBR schließlich durch ihre Übernahme Ende des vergangenen Jahres vor der Pleite gerettet und will die Bank jetzt mit einer Reihe harter Einschnitte und einer Fokussierung auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung wieder nach vorne bringen.

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Die Mauterhebung durch Toll Collect ist keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Kartellrechts. Dies entschied das OLG Düsseldorf. Unter Federführung des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung hatten über 30 Transportverbände verlangt, eine Änderung der AGBen durch Toll Collect als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten und für nichtig zu erklären. Der Kartellsenat entschied jedoch, dass das Kartellrecht auf den konkreten Fall keine Anwendung finde.

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Die Deutsche Telekom braucht in der gerichtlichen Auseinandersetzung um Entgelte für Netzzugang ihre Unterlagen nicht uneingeschränkt offen zu legen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht Mitte März. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Deutsche Telekom künftig ihre Kostenunterlagen in Gerichtsverfahren vollständig offen legen muss, wenn Konkurrenten Preise kritisieren. Die Verfassungsrichter sahen darin jedoch das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt.

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Die Verschmelzung von Grohe Water Technology auf die Grohe AG ist rechtmäßig. Das hat das OLG Hamm nach vorausgegangenem Eilverfahren auch im Hauptsacheverfahren entschieden. Der Beschluss vom März 2005 war von mehreren Kommanditisten angegriffen worden. Der aktuelle Prozess steht im Zusammenhang mit der laufenden Umstrukturierung bei Grohe, nach dem Erwerb des Unternehmens durch die Investoren Texas Pacific und CSFB von BC Partners.

  Juve Plus BGH entscheidet

Die Deutsche Telekom AG darf ihre Internet-Tochter T-Online International AG wieder in das Unternehmen integrieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof Ende Mai. Die Unternehmen hatten auf eine schnelle Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister gedrängt, weil sie Wettbewerbsnachteile auf dem Breitbandmarkt befürchteten. Nachdem zunächst ein entsprechender Freigabeantrag von T-Online vom Landgericht Darmstadt im Dezember 2005 zurückgewiesen worden war, gab im Februar das Frankfurter Oberlandesgericht grünes Licht für die Fusion. Die Anfechtungsklagen von Kleinaktionären hätten keine aufschiebende Wirkung gegen die Verschmelzung. 31 Aktionäre, darunter mehrere ausländische Fonds und die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW), legten dagegen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof ein.

  Juve Plus Erfolg für Ursula von der Leyen

Die Boulevard-Zeitung 'Berliner Kurier' hat auf der Titelausgabe ihrer Ausgabe vom vergangenen Freitag eine Gegendarstellung der Bundesfamilienministerin Dr. Ursula von der Leyen abdrucken müssen. Angeordnet hatte die Gegendarstellung das Landgericht Berlin. Der 'Berliner Kurier' hatte am 26. April ein Foto von der Ministerin auf der Titelseite abgebildet und in Sprechblasen zwei Äußerungen veröffentlicht, die jedoch nicht von Frau von der Leyen stammten.

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Jedes Unternehmen darf bei der Vermarktung seiner Produkte mit der Bezeichnung 'Fußball WM 2006' werben. Dies entschied der BGH Ende April und ordnete die Löschung der vom Weltfußballverband Fifa für über 850 Waren- und Dienstleistungen eingetragenen deutschen Marke an. Damit gaben die Richter dem Süßwarenhersteller Ferrero und der Hamburger Werbeagentur Kulturwerbung Nord GmbH Recht.

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Haben Sie auch ein so genanntes Trinkwasserbesprudelungsgerät zu Hause oder in der Teeküche Ihrer Kanzlei? Die meisten kennen diese Geräte, die seit einigen Jahren als Alternative zum Mineralwasserkasten-Schleppen gehandelt werden und die aus lauem Leitungswasser einen sprudelnden Durstlöscher machen. Eher wenigen hingegen dürfte bekannt sein, dass sich die Hauptwettbewerber in diesem Markt schon seit geraumer Zeit eine ganze Serie von heftigen Prozessschlachten liefern.Immer wieder streiten sie um die regelmäßige Wiederbefüllung der CO2-Kartuschen, genauer gesagt, um das hieraus resultierende Geschäft. Zuletzt etwa hat Anfang April das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Verfügung des Bundeskartellamtes bestätigt. Diese verbietet es Soda Club, mit ihrem bisherigen Vertriebssystem das Wiederauffüllen der Soda-Club-Gaszylinder durch Wettbewerber zu unterbinden. Das Verbot gilt mit sofortiger Vollziehbarkeit und soll tatsächlich bereits vor der endgültigen Klärung der Sache im Hauptverfahren in Kraft treten. Der Vorwurf: Soda Club missbrauche seine marktbeherrschende Stellung.

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Die Degussa AG muss wegen ihrer Beteiligung am weltweiten Methionin-Kartell weniger Bußgelder bezahlen als von den EU-Behörden verlangt. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat die 2002 von der EU-Kommission verhängte Geldbuße um 27 Millionen auf 91 Millionen Euro heruntergesetzt. Methionin ist eine Aminosäure, die als Tierfuttermittelzusatz eingesetzt wird. Die Preisabsprachen der Methionin-Hersteller waren von einem Kartellmitglied bei der EU-Kommission angezeigt worden: Rhône-Poulenc hatte im Rahmen der Kronzeugenregelung den Behörden Informationen geliefert. Auf diese Weise konnte das Unternehmen ein Bußgeld vermeiden und seinerzeit möglichst unbelastet die Fusion mit Hoechst zum Pharmaunternehmen Aventis eingehen. Auch Degussa kooperierte später mit der Kommission, bekam aber zusammen mit anderen Kartellbeteiligten hohe Geldbußen auferlegt. Ungeachtet der jetzigen Bußgeld-Reduzierung prüft Degussa derzeit, ob sie Rechtsmittel zum EuGH einlegt.

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Ende April haben Global Navigation Systems GNS GmbH und das taiwanesische Technologieunternehmen Leadtek Research ihren Patentstreit um PDA-Empfangsgeräte verglichen. GNS hatte die Taiwanesen vor dem Düsseldorfer Landgericht auf Patentverletzung verklagt. Das Unternehmen sah seinen patentgeschützten Handheld Computer, der Positions- und Verkehrsdaten empfängt und somit als Navigationsgerät eingesetzt werden kann, durch ein Leadtek-Produkt beeinträchtigt. Im Rahmen ihrer Verteidigungstrategie legte Leadtek daraufhin Einspruch gegen das europäische Patent von GNS ein und stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung eines inhaltsgleichen Gebrauchsmusters.

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Der Immobilienverband Deutschland IVD darf seinen Namen nicht weiter führen. Dies entschied das Landgericht Hamburg im März. Die drei Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.), BfW (Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.) und Haus & Grund Deutschland (Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.) hatten gegen den IVD geklagt, weil sie dessen Namen für wettbewerbswidrig hielten. Die Hamburger Richter entschieden nun, dass der Namensbestandteil "Immobilienverband Deutschland" irreführend sei, da er die Vorstellung erwecke, der IVD sei eine Dachorganisation aller immobilienrelevanter Marktteilnehmer. Mitglieder des IVD sind jedoch vor allem Immobilienmakler.

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