Verfahren

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„Nicht schon wieder!“, werden sich Dr. Martin Bechtold aus dem Brüsseler Büro von Clifford Chance und seine Mandantin General Electric (GE) im März 2003 gesagt haben. Nach der schwierigen Fusionskontrolle um den Erwerb von Unison nur ein Jahr zuvor müssen sie sich wie in einem Dejá-vu vorgekommen sein. Erst zum dritten Mal überhaupt, aber gleich zum zweiten Mal in Bezug auf einen GE-Fall hatten sich nationale Kartellbehörden der EU-Mitgliedstaaten entschlossen, einen Zusammenschluss nicht selber zu prüfen, sondern an die Europäische Kommission nach Brüssel weiterzugeben - und das hieß: Verdammt viel Arbeit für Clifford.

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Das Konsortium der Ingenieurbüros Lahmeyer International GmbH und Spiekermann GmbH ist mit seinem Nachprüfungsantrag gegen die Flughafen Schönefeld GmbH gescheitert. Die Vergabekammer Brandenburg lehnte den Antrag im Streit um Planungs- und Ausbauvergabe für den Schönefelder Flughafen ab. Gegenstand des Verfahrens war die angebliche fehlerhafte Wertung der Angebote. Der Auftragswert beträgt mehr als zwei Millionen Euro. Wie kurz vor Redaktionsschluss bekannt wurde, haben Lahmeyer/Spieckermann inzwischen gegen den Vergabekammerbeschluss sofortige Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Berater Lahmeyer/Spieckermann

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Die Bertelsmann AG muss an zwei ehemalige Manager 209 Millionen Euro zahlen. Dies entschied die Jury eines Gerichtes im kalifornischen Santa Barbara. Andreas v. Blottnitz und Jan Henric Buettner hatten das Medienunternehmen wegen angeblichen Vertragsbruchs auf 3,5 Milliarden US-Dollar verklagt. Sie behaupteten, laut Vertrag stehe ihnen ein angemessener Anteil aus dem Verkauf des AOL Europe-Geschäfts zu.

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Die Billig-Airline Ryanair darf auf ihrer Homepage nicht mehr mit dem Zusatz "Düsseldorf" im Zusammenhang mit dem Flughafen Weeze/Niederrhein werben. Damit hat das Oberlandesgericht Köln im Verfahren um die Bezeichnung des Flughafens zugunsten der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden. Nach Ansicht der Richter lässt die Bezeichnung den Konsumenten erwarten, dass sich der Flughafen in der Nähe Düsseldorfs befindet, und nicht wie tatsächlich 70 bis 80 Kilometer von der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt entfernt. Damit gehöre der Flughafen nicht zum Einzugsgebiet Düsseldorfs. Dennoch darf der Flughafen nach einer Entscheidung der International Air Transport Association (IATA) ebenso wie die Flughäfen Düsseldorf International und Mönchengladbach den Flughafen-Code DUS verwenden. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

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Bereits vor mehr als zwei Jahren hatte das Europäische Gericht erster Instanz für Bayer und gegen die EU-Kommission entschieden. Jetzt bestätigte der Europäische Gerichtshof das Urteil und hob die von der Kommission gegen Bayer verhängte Geldbuße über drei Millionen Euro auf.

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... einem Unternehmen waren in den vergangenen Monaten die Amtsgerichte Potsdam und Halle-Saalkreis. Die Richter mussten prüfen, ob sie für den Insolvenzantrag des Familienbetriebs HESCO zuständig waren. Das Problem: Bei Hesco aus dem brandenburgischen Luckenwalde wurden die Arbeitnehmer entlassen, die Firma sollte geschlossen, beim Handelsregister abgemeldet, ihr Sitz ins sachsen-anhaltinischen Horla verlegt und Insolvenz angemeldet werden, während gleichzeitig eine neue bzw. die alte Firma in Luckenwalde neu gegründet wurde. Kompliziert? Vielleicht. Doch so hatte es sich die Unternehmerfamilie Reiche laut IG Metall wohl vorgestellt, ihren Betrieb abzuwickeln und gleichzeitig neu zu starten. Die Richter in Halle machten das Spiel aber nicht mit und erklärten sich für den Insolvenzantrag über die nach Horla verlegte (alte?) Firma nicht zuständig. Dies ist wohl kein Einzelfall in Deutschland, aber er ist besonders brisant. Schließlich steht hinter der Familie Reiche unter anderem die CDU-Bundestagsabgeordnete Katharina Reiche, die mal als Familienministerin gehandelt wurde. Und schließlich wurden knapp eine Millionen Euro staatliche Fördergelder vergeben, die eigentlich zu anderen Dingen als dem Verschieben von Betrieben dienen. In Potsdam jedenfalls wurde ROLF RATTUNDE (LEONHARDT & PARTNER) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Endlich. Der ursprüngliche Antrag war bereits im August gestellt worden, doch die Suche nach Zuständigkeiten und Hintergründen dauerte rund drei Monate. Was der gut angesehene Berliner Verwalter Rattunde nun vorhat, wollte er JUVE nicht verraten. Zu brisant, das Ganze.++++ Überhaupt: An brisanten Insolvenzen herrscht in diesen Wochen kein Mangel. Das mit Abstand sensibelste Verfahren liegt bereits seit 10. November 2003 in den Händen von ANGELIKA AMEND. Die 42-jährige Betreiberin der Kronberger Kanzlei AMEND & COLLEGEN versucht seitdem als vorläufige Verwalterin die Insolvenz der I.G. FARBENINDUSTRIE AG und dreier Tochter- bzw. Enkelgesellschaften in ruhigem Fahrwasser zu halten. Eigentlich reicht die Masse des ehemals größten Chemiekonzerns gar nicht aus, um die Insolvenzverwaltung zu bezahlen. Dass das Verfahren deshalb nicht eröffnet würde, will Amend jedoch verhindern – mit Blick auf die Opfer und Hinterbliebenen des Unternehmens, das im Dritten Reich Zwangsarbeiter beschäftigte und das Gas Zyklon B für Konzentrationslager herstellte. Anfang Dezember war Amend deshalb nach Auskunft ihres Kollegen Norbert Irsfeld im Gespräch mit Opferverbänden. Das Ziel: Auch die Zwangsarbeiter und Nachkommen sollen aus dem Restvermögen der I.G. Farben entschädigt werden, dafür müssten sie und andere Geld aufbringen, das die Verfahrenskosten deckt. Dafür würde auch Amend auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten. Die bundesweite Aufmerksamkeit, die diese Insolvenz erregt, rechtfertigt sicherlich außergewöhnliche Maßnahmen – zudem Amends Kanzlei-Fokus ebenfalls, wenn (noch) nicht bundesweit, so doch wenigstens über die Grenzen des Großraumes Frankfurt hinaus gerichtet ist. Die Kanzlei, in der in Kronberg mitterweile sieben Anwälte tätig sind, hat vor kurzer Zeit ein zweites Büro in Garching bei München eröffnet. Hier werden derzeit zwei Anwälte beschäftigt. ++++

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Im branchenintern viel beachteten Streit um die rheinland-pfälzische Deponie Eiterköpfe ist eine vorläufige Entscheidung gefallen: Der Deponiezweckverband, Betreiber der Eiterköpfe, darf ab dem 1. Juni 2005 keine Abfälle mehr ablagern, die lediglich mechanisch vorbehandelt sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in einem Eilverfahren Anfang November entschieden. Der Beschluss folgte der seit März 2001 gültigen Abfall-Ablagerungsverordnung. Der Zweckverband muss nun mit der Planung einer Müllbehandlungsanlage beginnen, die eine verordnungsgemäße Entsorgung erlaubt. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn es gibt nun keinen Präzendenzfall für eine Vielzahl deutscher Deponiebetreiber mehr, die lediglich verordnungsbedingt solche Anlagen planen. Laut OVG hätte ein gegenteiliger Beschluss dazu gereizt, die Planungen einzustellen oder zu verzögern. Wie wichtig das Verfahren für Bund und Länder war, zeigte sich auch daran, dass Vertreter des Bundesumweltministeriums als Prozesshelfer dabei waren. Das OVG kassierte mit seinem Beschluss die entgegengesetzte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes Koblenz. In der Hauptsache ist der Streit jedoch noch nicht entschieden. Hier hat der EuGH das Heft in der Hand. Ihm legten VG-Richter den Fall Ende 2002 vor. Es geht um die Frage, ob die deutsche Ablagerungsverordnung EU-rechtskonform ist. Die Entscheidung des EuGH wird Ende 2004 erwartet. Die einstweilige Anordnung des VG hatte es dem Deponiezweckverband erlaubt, bis dahin von der Planung einer Anlage abzusehen. Das OVG stützt sich nun bei seiner Entscheidung auch auf eine zwischenzeitlich erfolgte Stellungnahme der EU-Kommission. Danach ist die Verordnung EU-rechtskonform. Vertreter Zweckverband Eiterköpfe

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage von elf Städten und Gemeinden sowie zweier Anwohner östlich von Donaueschingen abgewiesen, die sich gegen die Festlegung eines Anflugpunktes über ihrem Gebiet richteten. An diesem Anflugpunkt sammelt sich der aus Norden kommende Anflugverkehr zum Flughafen Zürich und wird gegebenenfalls in die Warteschleife geleitet. Die Kläger bemängelten vor allem, dass vor Festlegung des Punktes keine Anhörung der Gemeinden stattgefunden habe. Dieser Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zunächst statt. Das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschied anders: Zwischenzeitlich war die Mindestflughöhe für das Warteverfahren von 7000 auf 13000 Fuß angehoben worden, in den Nachtstunden sogar auf 18000 Fuß. Zudem gibt es weitere Beschränkungen nachts, sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen. Damit, so die Richter des BVerwG, könne dem Luftfahrt-Bundesamt keine willkürliche Missachtung der Lärmschutzinteressen vorgeworfen werden. Vertretung Bundesrepublik Deutschland

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Beinahe hätte man die Zeiten schon wieder vergessen: Vor vier Jahren wurde Köln regelrecht bombardiert - mit kostenlosen Tageszeitungen. Was als Kampf um die Leser immer groteskere Formen angenommen und als 'Kölner Zeitungskrieg' landauf und landab die Medienseiten der restlichen Presse gefüllt hatte, beschäftigte kürzlich auch den Bundesgerichtshof. Die

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Künstler können von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten grundsätzlich nicht verlangen, dass von ihnen interpretierte, komponierte oder arrangierte Musiktitel ausgestrahlt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf im Verfahren der Unterhaltungskünstlerin Claudia Hirschfeld gegen den WDR entschieden. Er folgte damit der Argumentation des Funkhauses: Aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit folge kein Anspruch gegen den Staat auf Vermittlung der Kunstwerke. Der WDR könne sich vielmehr auf seine Programmfreiheit berufen. Claudia Hirschfeld hatte dem Sender mehrfach CDs mit ihrer Musik zugesandt, ohne ein einziges Mal gesendet zu werden. Sie berief sich darauf, dass der WDR zu einer ausgewogenen Programmgestaltung verpflichtet sei und nicht nur große Produktionsfirmen berücksichtigen dürfe. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG abgelehnt. Laut Anwalt der Klägerin soll nun das BVerfG eingeschaltet werden. Vertreter WDR

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Wegen drei verschiedener Werbeaktionen hat sich das Landgericht Berlin kürzlich mit den beiden konkurrierenden Nahverkehrsunternehmen Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und S-Bahn Berlin befasst - und entschied uneinheitlich: Im Fall der Zugabe von Prämien im Wert von über 50 Euro zum Jahresabonnement der BVG gab das Gericht der S-Bahn recht und untersagte die Werbeaktion. Anders entschied dieselbe Kammer wegen der Zugabe einer Werbeprämie im Wert von 20 Euro zum Jahresabo, was etwa drei Prozent des Abopreises entspricht: Sie hob die einstweilige Verfügung gegen diese Werbeaktion auf. Zuletzt stand ein Bonuspunkteprogramm der BVG und der Supermarktkette Kaiser's Tengelmann im Fokus der Gerichte. Hier entschied das Kammergericht zunächst per einstweiliger Verfügung gegen die BVG. Nach gegenteiligem Urteil des Landgerichts wird sich das Kammergericht nun erneut mit der Sache befassen müssen. Vertreter S-Bahn Berlin und DB Regio AG