BGH-Entscheidungen

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Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche in den Verfahren um die Immobilienfonds "Tabakmoschee" in Dresden und "Dienstleistungszentrum" in Berlin, beides Projekte der EUWO-Gruppe, bestätigt. Den vier Beschuldigten war vorgeworfen worden, Geldanleger dieser Fonds getäuscht zu haben. Das Landgericht Berlin hatte bereits 2003 alle Beschuldigten, darunter zwei ehemalige Vorstände der Berliner Volkbank, freigesprochen. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Vertreter Peter Schiansky (Ex-Chef der EUWO)

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Die DVD ist gegenüber herkömmlichen Videokassetten keine neue Art der Nutzung. Damit beinhalten ältere Nutzungsrechte der Filmhersteller zur Vermarktung von Filmen auf Video automatisch auch die Rechte zur DVD-Zweitauswertung. Dies hat kürzlich der BGH entschieden.

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Die unter dem Namen 'Nike' erhältlichen Kosmetika dürfen nicht weiter in Deutschland vertrieben werden. Der Vertrieb dieser Produkte aus dem Haus der beiden spanischen Unternehmen Campomar SL und Nike Cosmetics SA verletzen die Markenrechte des US-amerikanischen Sportartikelkonzerns Nike. Dies entschied im März der BGH und wies eine Nichtzulassungsbeschwerde der Spanier zurück. Die Richter in Karlsruhe bestätigten damit die vorangegangenen Entscheidungen des LG und des OLG Hamburg. Campomar ist zwar bereits seit 1984 Inhaberin der für Kosmetika international registrierten Wortmarke Nike.

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Nur ein unterlegener Bieter kann mittels eines Nachprüfungsverfahrens auf Nichtigkeit einer Vergabe klagen. Dies entschied kürzlich der BGH. Im konkreten Fall ging es um einen Lieferauftrag für Notebooks. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Auftrag an die Intertronic Computerhandels GmbH vergeben. Der Computerhändler erfüllte den Auftrag jedoch nicht, da das entsprechende Notebook nicht mehr hergestellt wurde. Außerdem habe das Land, so Intertronic, den unterlegenen Bietern eine fehlerhafte Information erteilt, weshalb die Vergabe nichtig sei.

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Technisch manipulierte Bilder, die den Anschein erwecken, ein authentisches Abbild einer Person zu sein, verletzen den Abgebildeten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch wenn solche Bilder in einem satirischen Kontext veröffentlicht werden, sind sie nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht Mitte Februar und gab damit einer Verfassungbeschwerde des Ex-Telekom-Chefs Dr. Ron Sommer statt. Ausgangspunkt bildete eine Klage Sommers gegen die in der Verlagsgruppe Handelsblatt erscheinende 'Wirtschaftswoche'. Die Zeitschrift hatte im Jahr 2000 einen Beitrag über die wirtschaftliche Situation der Telekom mit einer Fotomontage illustriert. Darin war ein Bild von Sommers Kopf auf einen anderen Oberkörper gesetzt und um rund fünf Prozent gestreckt worden. Sommer sah durch die Veröffentlichung sein Persönlichkeitsrecht verletzt, da in dem nachbearbeiteten Foto seine Gesichtszüge nachteilig verändert worden seien. Die Verfassungsrichter verwiesen den Fall zurück an den BGH, der im September 2003 die in den ersten Instanzen zunächst erfolgreiche Unterlassungsklage Sommers abgewiesen hatte. Vertreter Ron Sommer

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Der FID Verlag GmbH, Fachverlag für Informationsdienste, darf künftig keine Finanzinformationen unter dem Titel 'Zürich Club' vertreiben. Dies entschied das OLG Düsseldorf Ende Januar. Geklagt hatte die Zürich Versicherungsgesellschaft aus ihrer Wortmarke 'Zürich'. Nachdem das Landgericht Düsseldorf zuvor keine Verwechslungsgefahr gegeben sah, bejahten die Richter der zweiten Instanz den Unterlassungsanspruch des Versicherers. Die Marke 'Zürich' würde im Verkehr - insbesondere außerhalb der Schweiz - im Bereich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Zürich Versicherung zugeordnet. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, der FID Verlag legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Vertreter Zürich Versicherung

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Die Anleger des 'Creativ-Aktienfonds' des Schweizer Bankhauses Julius Bär sind ausreichend über die risikoreiche Anlagestrategie des Fonds informiert worden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Februar festgestellt und damit die Klagen dreier Anleger zurückgewiesen. Laut BGH war es nicht notwendig, ausdrücklich auf Investitionen im Neuen Markt hinzuweisen.

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Die EADS-Tochter Astrium GmbH muss sich womöglich bald einen neuen Namen für ihr europäisches Satelliten-Navigationssystem 'Galileo' suchen. Mitte Januar unterlag Astrium vor dem OLG München in einem seit 2003 laufenden Rechtsstreit wegen der Verletzung der Marke 'Galileo'. Geklagt hatte das US-amerikanische IT-Unternehmen Galileo International Technology, das ein internationales Reisereservierungssystem betreibt und die Marke 'Galileo' 1987 angemeldet hatte. Astrium hatte als Trägerin der Galileo Industries den Namen seit 2002 in Anspruch genommen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen. Ob Astrium dagegen Beschwerde einlegt, war bis zum Redaktionsschluss noch nicht klar. Ernsthafte Auswirkungen auf das Satellitenprojekt dürfte das Urteil derzeit jedoch keine haben, da Galileo Industries nicht vermarktet. Problematischer könnte sich das für eine potenzielle Betreibergesellschaft gestalten. Gleichzeitig sind außerdem parallele Verfahren in Belgien und Luxemburg anhängig. Den Rechtsstreit in Brüssel hat Galileo Industries (Astrium) dagegen bereits in erster Instanz gewonnen. Vertreter Galileo International Technology

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Anwohner von Flughäfen haben bei einer Belästigung durch Fluglärm keine zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche. Dies gilt sowohl für Flughäfen, für deren Bau ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, als auch für Flughäfen, die zu einer Zeit erbaut wurden, als es noch keiner entsprechenden Zulassung bedurfte und deren Planfeststellung nach dem LuftVG nachträglich fingiert ist.

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Die Bundesrepublik Deutschland hat Ende vergangenen Jahres an die Erben des Berliner Bankiers Jarislowsky eine Entschädigung im achtstelligen Bereich gezahlt. Über die genaue Höhe wurde Stillschweigen vereinbart. Die Gesellschafter des jüdischen Privatbankhauses Jarislowsky & Co. oHG i.L. waren 1937 gezwungen worden, ihre etwa 77 Prozent der Aktien an der Berlin-Gubener Hutfabrik AG (BGH) zu veräußern. Die BGH war der größte Hutfabrikationskonzern seiner Zeit mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften.